ALV- und FL-Beitragspflicht eines Geschäftsführer-Ehepaares einer Familien-AG (8C_685/2017, zur Publikation vorgesehen)
Im vorliegenden, zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob für ein Ehepaar eine ALV- und FL-Beitragspflicht besteht für die Arbeitnehmertätigkeit als Geschäftsführer in einer AG, in der sie einerseits Organfunktion innehaben und anderseits die einzigen Aktionäre sind.
Hypothetische Validenkarriere eines Finanzberaters (8C_838/2017)
In diesem Anwendungsfall befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, wie mutmassliche Karriereentwicklungen bei der Bemessung des Valideneinkommens – insbesondere in einem Revisionsverfahren – zu berücksichtigen sind.
Fristlose Kündigung ohne Entschädigung (4A_431/2017)
Eine sofortige Freistellung infolge Fehlverhaltens des Arbeitnehmers ohne Lohnzahlung und ohne Einverständnis des Arbeitnehmers kann einer fristlosen Kündigung gleichgesetzt werden.
Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle betreffend Hilflosigkeit (9C_762/2017)
In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob einem Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit Beweiswert zukommt, wenn im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle das Gespräch lediglich zwischen der Tochter der versicherten Person und der Abklärungsperson stattfand und letztere zwar anwesend war, aber überhaupt nicht in das Gespräch einbezogen wurde.
Invaliditätsbemessung: Zumutbarkeit der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit (9C_771/2017)
In diesem Anwendungsfall hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob einem 50jährigen selbständigen Servicemonteur ein Berufswechsel in eine unselbständige Hilfsarbeit zumutbar sei.
Das nationale Recht kann vorsehen, dass das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers für die Arbeitszeit vom Arbeitsentgelt für die Ruhezeit abweicht. Es ist jedoch nicht zulässig, die unionsrechtliche Definition von Arbeitszeit einzuschränken.
Persönlichkeitsverletzung durch cholerischen, abschätzigen Vorgesetzten (4D_72/2017)
Eine Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer kann auch vorliegen, wenn Verhaltensweisen der Arbeitgeberin einzeln genommen noch tolerierbar sind, aber in ihrer Intensität und Häufigkeit mit der Zeit zunehmen.