Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei
Die von der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin bezahlte Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist steuerfrei. Die Entschädigung hat überwiegend den Charakter einer Genugtuungszahlung und zählt damit insgesamt zu den steuerfreien Einkünften.
A. musste B. die Differenz zum Mindestlohn gemäss GAV (CTT-Agri) nachzahlen. Weder verliess B. die Arbeitsstelle noch verzichtete er auf die Entschädigung während Ferien, Urlauben und Feiertagen.
Unterjährige Einstellung der Handelstätigkeit: Auswirkungen auf Bonus und Guthaben Escrow Account?
Weil die Vorinstanz nicht begründete, weshalb sie ihre eigene Berechnung des Handelsergebnisses der klägerisch behaupteten vorzog, erwies sich die Beschwerde als teilweise begründet.
Formfehler der Kündigung wurde durch Handeln der arbeitnehmenden Person genehmigt und Angemessenheit des Lohnes ist immer im Kontext des Einzelfalles zu beurteilen, weshalb vorliegend CHF 2'500 pro Monat nicht zu beanstanden waren.
Beschwerde gegen Testpflicht für ungeimpftes Gesundheitspersonal im Kanton Tessin abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den (inzwischen aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats zur Corona-Testpflicht für ungeimpftes Personal in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen ab. Der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen ist aufgrund der seinerzeitigen Situation als verhältnismässig zu erachten.
Kostenverlegung der oberen kantonalen Instanz, wenn untere unzuständig war
Der Antrag "unter Kostenfolge" darf nicht zu starr interpretiert werden. Im Berufungsverfahren müssen daher die Kosten- und die Entschädigungsfolgen des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens verlegt werden.
Missbräuchlichkeit verneint und Diskriminierung wurde nicht geltend gemacht
Weil sich die Ansprüche nur auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung bezogen, konnte sich die Klägerin nicht nachträglich auf eine Diskriminierung berufen.
Der Kläger brachte im Berufungsverfahren vor, dass der Kronzeuge gelogen hatte, was die Beklagte nicht bestritt, weshalb die Lüge als erstellt und die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt zu betrachten waren.