Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsschutz
Das Bundesgericht hat einen wegweisenden Entscheid (1C_595/2023 vom 26. März 2024) in Bezug auf Kündigungen während einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend «AAUF») erlassen. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines Konfliktes am Arbeitsplatz arbeitsunfähig, kann der Kündigungsschutz entfallen. Dies wurde bereits seit geraumer Zeit in der Deutschschweiz von den kantonalen Gerichten so gehandhabt und die Sperrfristen bei einer AAUF nicht beachtet; in der Westschweiz herrscht eine andere Praxis. Nun hat das Bundesgericht sich zu dieser Frage geäussert und Klarheit geschaffen.
Ausbildungsvertrag und Ernennnung zum Polizeibeamten sind zwei verschiedene Paar Schuhe
Das Polizeigesetz im Kanton Genf wurde dahingehend geändert, dass die Deckung der Krankenversicherung durch den Arbeitgeber aufgehoben und mit einem monatlichen Zuschlag zum Lohn ersetzt wurde für Polizeibeamte, die zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
Arbeitsvertrag oder kein Arbeitsvertrag? Das ist hier die Frage!
Das Bundesgericht musste im Fall einer Dentalhygienikerin (Beschwerdegegnerin) entscheiden, ob sie als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren war, jedoch nicht aus sozialversicherungs- oder steuerrechtlicher, sondern aus vertrags- bzw. arbeitsrechtlicher Sicht.
Anstoss für eine längst fällige Modernisierung des Familienzulagensystems
Der Sozialversicherungszweig der Familienzulagen fristet in der Rechtswissenschaft ein Schattendasein. Es gibt dazu nur wenig Fachliteratur und kaum Gerichtsentscheide. Das bedeutet aber nicht, dass alles bestens ist – im Gegenteil! Der ehemalige Leiter des Bereichs Familienfragen im Bundesamt für Sozialversicherungen hat kürzlich einen umfassenden Bericht über Geschichte und Struktur des Familienzulagensystems vorgelegt und macht aufgrund seiner intimen Kenntnis der Materie fundierte Reformvorschläge.
Ein kollegiales Verhältnis zwischen den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern eines Gerichtes ist kein Ausstandsgrund
Eine Praktikantin (Beschwerdeführerin) klagte, dass die Beschwerdegegnerin, eine Stiftung, ihr Praktikumszeugnis und ihre Arbeitsbestätigung in einzelnen Punkten ändern soll. Zudem stellte sie den Antrag, die letzte Prozesshandlung der Vorinstanz sei durch eine neue Spruchkörperbesetzung zu wiederholen.
Keine Betreuungsentschädigung für den Vater während des Mutterschaftsurlaubs der Mutter
Der Beschwerdegegner meldete sich bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA) zum Bezug einer Betreuungsentschädigung für seinen neugeborenen Sohn an. Nach erfolgter Rückfrage beim BSV wies die AZA das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass die von der Kindsmutter bezogene Mutterschaftsentschädigung prioritär zum Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung sei.
Ein Arbeitnehmer war in Teilzeit als Küchenhilfe bei der Beschwerdeführerin angestellt, bis er die Kündigung aufgrund totaler Arbeitsunfähigkeit an seinem angestammten Arbeitsplatz erhielt. Er war aber arbeitsfähig an einem anderen Arbeitsplatz. Der Beschwerdegegner stellte verschiedene Forderungen aus Arbeitsvertrag, u.a. für geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden und Verzicht auf Ferien.
Die Beschwerdegegnerin war als Kellnerin im Betrieb der Beschwerdeführerin angestellt. Nach ihrer Kündigung stellte sie diverse Forderungen aus Arbeitsvertrag, u.a. für ausstehenden Lohn, nicht bezogene Naturalleistungen und Familienzulagen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Streitwert zu tief sei (E. 1.2). Alle Forderungen zusammengerechnet ergaben aber einen Streitwert in ausreichender Höhe.
Pflegekosten und Hilflosenentschädigung fallen nicht unter das Überentschädigungsverbot
Die Beschwerdeführerin leidet an einem Geburtsgebrechen. Die Kinderspitex reichte eine Bedarfsmeldung für Grundpflegeleistungen ein. Der Krankenversicherer zog die Akten der Invalidenversicherung bei und teilte mit, die Beschwerdeführerin erhalte bereits eine Entschädigung der IV für Hilflosigkeit schweren Grades mit Intensivpflegezuschlag: Die Hilflosenentschädigung mit Intensivpflegezuschlag decke die Kosten des Grundpflegebedarfs vollständig. Infolge Überentschädigung (Art. 69 ATSG) bestehe kein Anspruch auf Pflegebeiträge.
Die Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerdeführerin fristlos entlassen, nachdem sie voll arbeitsunfähig geworden war. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz verurteilt, der Beschwerdegegnerin ausstehende Lohnforderungen nachzuzahlen sowie sie wegen ungerechtfertigter Kündigung zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Höhe der Entschädigung.