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Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Massgebender Lohn i.S. des AHVG
Als massgebender Lohn i.S. des AHVG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (E. 3.1).
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Neuigkeiten im Fall Beeler (Witwerrente)
Im Fall des Witwers Max Beeler, der vor dem EGMR Recht erhielt, erging ein neues Bundesgerichtsurteil. Zudem wurde die Teilrevision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zur Anpassung der Witwer- und Witwenrenten vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt.
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Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit?
Die Beschwerdeführerin stellt in gemeinnütziger Weise Betreuungs- und Unterstützungsdienstleistungen für eine ganzheitliche Integration von erwachsenen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Gastfamilien zur Verfügung. Sie schloss mit einem Ehepaar eine Vereinbarung für Betreutes Wohnen. Strittig war, ob das Ehepaar selbständig- oder unselbständigerwerbstätig war.
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Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verpflichtete einen ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge.
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Aufschub der AHV-Altersrente bei IV-Rentner
Der Beschwerdeführer bezog eine Viertelsrente der IV, als er sich zum Bezug einer AHV-Rente anmeldete, wobei er gleichzeitig den Aufschub der Altersrente beantragte. Die Ausgleichskasse verweigerte den Aufschub. Vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des AHVG und der AHVV in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anwendbar.
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Abliefern der Sozialversicherungsbeiträge in der Verantwortung des Geschäftsführers
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, über die Konkurs eröffnet worden war. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt. Die Ausgleichskasse verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge.
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