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Neuigkeiten im Fall Beeler (Witwerrente)

Neuigkeiten im Fall Beeler (Witwerrente)

Kommentierung
Alters- und Hinterlassenenversicherung

Vorgeschichte

Max Beeler wurde im Alter von 41 Jahren zum Witwer und kündigte seine Stelle als Versicherungsvertreter um sich vollumfänglich der Erziehung seiner zwei kleinen Töchter zu widmen. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AHVG erhielt er ein Witwerrente der AHV. Weil seine jüngste Tochter im November 2010 ihr 18. Altersjahr vollendete, stellte die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 9. September 2010 seine Witwerrente per 30. November 2010 ein.

Beeler wehrte sich gerichtlich dagegen, denn der Anspruch auf Hinterbliebenenrente einer Witwe hätte weiterbestanden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 AHVG sei eindeutig und eine Interpretation daher weder nötig noch zulässig. Der Gesetzgeber habe die unterschiedliche Behandlung von Witwen und Witwern bewusst in Kauf genommen und als vertretbar erachtet.

Beeler zog den Fall weiter vor Bundesgericht. Er rügte einerseits einen Verstoss gegen Art. 8 BV, anderseits eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. Das Landesrecht sei konventionskonform auszulegen. Wo dies nicht möglich sei, komme den Garantien der EMRK Vorrang vor innerstaatlichem Recht zu. Die Rechte aus dem EMRK-geschützten Familienleben würden mit der Volljährigkeit der Kinder nicht automatisch erlöschen. Es gäbe auch keine gewichtigen Gründe für die in Art. 24 Abs. 2 AHVG enthaltene geschlechtsbedingte Ungleichbehandlung.

Das Bundesgericht argumentierte, dass mangels Ratifizierung des 1. Zusatzprotokolls der EMRK die hierauf beruhende Rechtsprechung des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen für die Schweiz nicht verbindlich sei.1

Zwar anerkannte das Bundesgericht die Diskriminierung von Witwern gegenüber Witwen aufgrund des Geschlechts, jedoch müsse wegen Art. 190 BV die massgebende Bestimmung...

iusNet AR-SVR 20.02.2024

 

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