Die Freistellung ist rechtlich zulässig und nicht per se persönlichkeitsverletzend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass man sich nicht mehr von Arbeitskolleginnen und -kollegen verabschieden kann.
Die Arbeitgeberhaftung der SBB AG ist ausschliesslich über das VG abzuwickeln. Eine zusätzliche vertragliche Haftung entfällt. Allenfalls ist eine deliktische Haftung zu prüfen.
Kündigung nach Arbeitsunfähigkeit wegen Mobbings missbräuchlich
Weil die Arbeitgeberin nach Mobbing am Arbeitsplatz ihrer Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkam, war die Qualifikation der Kündigung kurz nach Ablauf der Sperrfrist als missbräuchlich nicht zu beanstanden.
Weil der Arbeitgeberin die spätere ordentliche vor der fristlosen Kündigung zur Kenntnis gelangt war, galt die frühere (fristlose) Kündigung als widerrufen.
Während des Dienstes unter dem Einfluss von Medikamenten eingeschlafen
Die Beschwerdeführerin durfte verwarnt und gekündigt werden, nachdem sie während des Dienstes mehrfach eingeschlafen und mehr als sechs Monate arbeitsunfähig war.