Gerichtsstand im Sozialversicherungsverfahren (Art. 58 ATSG): Ort der Zweigniederlassung als Sitz des letzten Arbeitgebers in der Schweiz
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil behandelte das Bundesgericht die Frage, ob auch der Ort der Zweigniederlassung als Sitz des letzten Arbeitgebers in der Schweiz gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG als alternativer Gerichtsstand zum Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten gelten könne.
Ergänzung zur Praxisänderung betreffend reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren
Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 dahingehend ergänzt, dass diese (neue) Rechtsprechung im Grundsatz sofort und überall anwendbar ist und nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle.
Eine Wiederanstellung ist nur bei einer qualifiziert rechtswidrigen Kündigung möglich. Die Gründe hierfür ergeben sich aus Art. 34c Abs. 1 Bst. a-d BPG. Ansonsten kann nur eine Entschädigung verlangt werden.
Abgangsentschädigung gestützt auf angepassten Arbeitsvertrag und Sozialplan
Zur Beurteilung einer Parteivereinbarung wird zunächst auf den wirklichen Willen der Parteien abgestützt. Kann dieser nicht eruiert werden, wird der Parteiwille gestützt auf das Vertrauensprinzip ausgelegt. Erst wenn auch diese Methode nicht weiterhilft, kann der Grundsatz in dubio contra stipulatorem angewendet werden.
Auch wenn ein katholischer Chefarzt in einer katholischen Klinik tätig ist, ist dessen Entlassung aufgrund seines geänderten Zivilstandes diskriminierend, wenn der Zivilstand bei Personen, die anderen Konfessionen angehören, unwichtig ist.
Keine Lohndiskriminierung bei höherem Lohn eines neun Jahre jüngeren Nachfolgers
Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG sind Individualrechte. Der Anspruch auf Lohnnachzahlung geht mit der Feststellung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung einher, auch wenn er nicht ausdrücklich im Rechtsbegehren erwähnt ist. Auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Lohngleichheit kann nicht gültig verzichtet werden. Der verfassungsmässige Grundsatz geht der Vertragsfreiheit vor.
Kündigung während eines hängigen Gleichstellungsverfahrens und die Angabe von Abwesenheitsgründen im Arbeitszeugnis
In einem neuen – zur Publikation vorgesehenen – Entscheid befasst sich das Bundesgericht mit der Frage der Missbräuchlichkeit einer Kündigung, die während eines hängigen Gleichstellungsverfahrens ausgesprochen worden war. Im gleichen Entscheid äussert es sich auch dazu, ob längere Absenzen mit Angabe von Gründen (Krankheit/Mutterschaft) im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen.
Therapeutischer Arbeitsversuch als verwertbare Arbeitsleistung?
Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Frage, ob die im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuches entrichtete Entschädigung als Teil der Lohnfortzahlung (für Krankheit) zu qualifizieren ist, wenn die Leistung des Arbeitnehmers keine verwertbare Arbeitsleistung darstellt.