Kündigung in einer katholischen Klinik
Kündigung in einer katholischen Klinik
Kündigung in einer katholischen Klinik
C-68/17
Der vorinstanzliche Kläger war als Chefarzt in einer als GmbH geführten Klinik tätig, die unter der Aufsicht eines katholischen Erzbischofs stand. Er selbst war katholisch. Seine erste Ehefrau hatte er in einer katholischen Zeremonie geheiratet. Er liess sich von ihr scheiden, ohne eine Annullierung nach Kirchenrecht zu beantragen. Er heiratete seine zweite Frau standesamtlich. Dies bewegte die Klinik zur Kündigung.
Der EuGH hatte Vorfrageweise zu beurteilen, ob eine Diskriminierung wegen der Religion vorliege. Der EuGH bejahte dies. Bei seiner Beurteilung nahm der EuGH zwar auf den Umstand Bezug, dass der Arbeitsvertrag auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO 1993) verwies, welche eine Kündigung wegen den genannten Gründen erlaubt. Der EuGh bestätigt, dass religiöse Gemeinschaften und ihnen nahestehende Organisationen für ihre Angestellte grundsätzlich Anforderungen aufstellen dürfen, die mit dem Ethos der Religionsgemeinschaft zusammenhängen.
Der Arbeitnehmer hatte vor Vorinstanz vorgebracht, dass die durch die Klinik angestellten übrigen leitenden Angestellten auch anderen Konfessionen angehörten und diese teilweise auch geschieden oder wiederverheiratet seien. Diesbezüglich EuGH fest, dass bei konfessionsabhängig unterschiedlichen Anforderungen auch bei religiösen Gemeinschaften oder ihnen nahestehenden Organisationen eine gerichtliche Überprüfung möglich sein muss. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Klinik mit der Ungleichbehandlung infolge der Religionszugehörigkeit zeige, dass für sie der Zivilstand im Einklang mit kanonischem Recht für die Erfüllung der Aufgabe eines Chefarztes nicht wesentlich ist. Deshalb liegt hier eine Diskriminierung vor.