Die Beschwerdeführerin biss auf einen Stein, der sich in einem Salatbeutel befunden hatte, weshalb sie sich in zahnärztliche Behandlung begeben musste. Die Unfallversicherung bestritt nicht, dass der Biss die Voraussetzungen des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG nicht erfülle, sondern ob die vom behandelnden Zahnarzt festgestellte Schädigung des Zahnes auf den Unfall zurückzuführen ist (E. 4.2).