Das Verfahren der Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis
Das Verfahren der Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis
Das Verfahren der Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis
Der Beitrag basiert auf den Rechtsgrundlagen des Personalrechts des Kantons Zürich. Die Frage der Verhältnismässigkeit einer Kündigung sowie der Einhaltung der Verfahrensgarantien und die dadurch bestehenden Herausforderungen, stellen sich in vergleichbarer Weise in allen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beim Kanton Zürich setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus und sie darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein (§ 18 Abs. 2 Personalgesetz [PG], LS 177.10). Ein sachlicher Grund liegt u.a. bei mangelhafter Leistung oder unbefriedigendem Verhalten vor (§ 16 lit. a Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVO], LS 177.111).
Die Anforderungen an die Kündigung bzw. der Kündigungsschutz geht im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis wesentlich weiter als im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Das Vorgehen der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberin muss den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, des Legalitätsprinzips, der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit genügen. Zudem ist der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 16 EMRK, Art. 29 BV) zu respektieren.
Das...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.