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Privates Individualarbeitsrecht
Privates Individualarbeitsrecht
War der Arbeitnehmer krank oder nicht?
Die Vorinstanz durfte die Beweise antizipiert würdigen, weshalb der Nachweis der Krankheit gelang und der Anspruch des Arbeitsnehmers zu schützen war.
Privates Individualarbeitsrecht
Zeugniskorrektur war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die zivilrechtliche Beschwerde war unzulässig, weil es ihr am Streitwert und der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mangelte, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war, soweit zulässig, unbegründet.
Privates Individualarbeitsrecht
Entschädigung für sexuelle Belästigung bestätigt
Die Beschwerdeführerin hatte auf Entschädigung wegen sexueller Belästigung und wegen missbräuchlicher Rachekündigung und auf Ausbezahlung des Ferienlohns geklagt. Für die sexuelle Belästigung gab es einen, für die missbräuchliche Kündigung drei Monatslöhne Entschädigung und der Ferienlohn musste ausbezahlt werden, weil sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Ferien beziehen konnte.
Privates Individualarbeitsrecht
Gericht war nicht befangen
Der Beschwerdeführer erachtete das Gericht für befangen, scheiterte mit seinen Anträgen aber vor allen Instanzen.
Privates Individualarbeitsrecht
Überstunden, Überzeit und Rechtsmissbrauch
Das Schweigen des Beschwerdeführers während der Vertragsabwicklung und das nachträgliche Berufen auf die Schriftform betreffend die Abgeltung von Überstunden wurde im Kontext von stetigen und erheblichen Lohn- und Gratifikationserhöhungen sowie der gelebten Betriebspraxis als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das Gebaren des Beschwerdeführers war hinsichtlich der Überzeit rechtlich irrelevant, weil diese vom zwingenden öffentlichen Arbeitsrecht reguliert wird.
Privates Individualarbeitsrecht
Kündigung erfolgte zur Unzeit
Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich bei der Kündigung zur Unzeit entsprechend. In bestimmten Konstellationen muss die Arbeitskraft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angeboten werden. Arbeitet man während der Kündigungsfrist 2,5 Tage für ein Konkurrenzunternehmen auf Probe, stellt das keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Vielmehr steht den Arbeitnehmenden das zu, um eine neue Stelle zu finden.
Privates Individualarbeitsrecht
Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung, die nicht als Einsprache zu verstehen ist?!
Trotz expliziter Einsprache schützte das Bundesgericht eine Auslegung der Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip, wonach die Einsprache nicht als Einsprache, sondern als Opponieren gegen die Kündigungsgründe zu verstehen sei. Der Arbeitnehmer hatte in seiner Einsprache das Ende des Arbeitsverhältnisses definiert, woraus das Bundesgericht einen fehlenden Fortsetzungswillen des Arbeitnehmers ableitete, der mit einer Einsprache angeblich einher gehen müsse.
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht wandelt betreffend die Anforderungen an eine Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung weiter auf dogmatischen Irrwegen
Trotz expliziter Einsprache schützte das Bundesgericht eine Auslegung von zwei Schreiben des Arbeitnehmers durch die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip, wonach die Einsprache nicht als Einsprache, sondern als Opponieren gegen die Kündigungsgründe zu verstehen sei. Der Arbeitnehmer hatte in seiner Einsprache das Ende des Arbeitsverhältnisses definiert, woraus das Bundesgericht einen fehlenden Fortsetzungswillen des Arbeitnehmers ableitete, der mit einer Einsprache angeblich einher gehen müsse. Rechtsanwalt MLaw Marc Wohlwend stellt das neueste Urteil des Bundesgerichts betreffend die Anforderungen an eine Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung in den Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Privates Individualarbeitsrecht
Maximalentschädigung für die Einmischung in die Tätigkeit des CEO
Um die Höhe der Entschädigung bei einer missbräuchlichen Kündigung wird stets gestritten. Eine diesbezügliche Entschätzung der richtigen Höhe gestaltet sich oft als schwierig, gerade wenn die Instanzen die Sachverhaltselemente unterschiedlich würdigen. Obwohl Arbeitgebende bei leitenden Angestellten ein gesteigertes Interesse an einer Kündigung haben, ist es im BGer Urteil 4A_259/2022 vom 23. Februar 2023 zur Maximalentschädigung für einen CEO gekommen. MLaw Seline Meier beleuchtet die Ansichten der Instanzen und würdigt den ergangenen Entscheid.
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Aufgabe Bewirtungspatent oder Kündigung?
Die Vertragsparteien waren sich uneinig, ob die beschwerdeführende, ehemals arbeitnehmende Person nur das Bewirtungspatent aufgegeben oder gekündigt hatte.
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