"Anfechtungsfrist" bei unrechtmässiger formloser Erledigung (8C_802/2016)
Hat der Versicherer die Verweigerung von Leistungen nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies nach der Rechtsprechung innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung zu erklären.
IV-Rente unter Vorbehalt: "Rentenrevision" ohne Sachverhaltsänderung (9C_383/2017)
Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, ob eine IV-Rente ausnahmsweise auch ohne Sachverhaltsänderung (Art. 17 ATSG) und ohne die Hürde zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angepasst oder aufgehoben werden kann.
Der vorliegende Entscheid aus der Unfallversicherung reiht sich ein in die "Observationspraxis" des Bundesgerichts in der Nachfolge des Vukota-Bojić-Urteils des EGMR. Strittig war die Verwertbarkeit von Observationsergebnissen, die von einem Detektiv unter Vorspiegelung einer Familienreise bei der Überwachung der Versicherten in dem von ihr betriebenen Gästehaus gewonnen wurden.
Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen (9C_644/2017)
In diesem Urteil äussert sich das Bundesgericht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 ATSG) und namentlich zum Erfordernis des guten Glaubens.
Rechtsmittelbefugnis zweier Unfallversicherer untereinander (8C_396/2017, zur Publikation bestimmt)
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallversicherer gegen die Verfügung eines anderen Unfallversicherers Einsprache erheben kann. Konkret ging es um eine Versicherte, die über zwei Arbeitgeber bei verschiedenen Versicherern unfallversichert war und einen Nichtberufsunfall erlitt (vgl. Art. 99 Abs. 2 UVV).
Rückweisung oder gerichtliche Sachverhaltsabklärung? Zweitgutachten oder Nachfrage beim Gutachter? (8C_558/2017)
Das Bundesgericht äussert sich in diesem Entscheid zu den Fragen, ob das Gericht die Spruchreife selbst herstellen muss und unter welchen Voraussetzungen ein Zweitgutachten angezeigt ist.
Motivsubstitution im Beschwerdeverfahren (8C_634/2017)
Das Bundesgericht äusserte sich in diesem in 5-er Besetzung ergangenen Entscheid dazu, welche Voraussetzungen an die Motivsubstitution im Beschwerdeverfahren anzulegen sind.