Keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde für den Kanton bei Abschaffung von automatischen Lohnerhöhungen
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht dem Kanton in Bezug auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse nur zu, wenn er mit einem privaten Arbeitgeber vergleichbar ist. Dies ist bei der Abschaffung von automatischen Lohnerhöhungen mittels Einführung einer neuen gesetzlichen Grundlage nicht der Fall.
Zur Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage für Forderungen auf Überzeitentschädigung aus mehreren Jahren
Ob die Entschädigung für die während eines bestimmten Kalenderjahrs angeblich geleistete Überzeit einen selbständigen Streitgegenstand darstellt, ist für die Frage der negativen Feststellungswiderklage nicht entscheidend.
Beurteilung der Pflicht zur Leistung von Krankentaggeldern einzig gestützt auf Observationsergebnisse
Nach Präsetnation der Observationsergebnisse gab der Beschwerdeführer an, gegenüber der Versicherung ein wenig gelogen zu haben. Wegen seiner 20%-tigen Arbeitsfähigkeit sei es ihm aber erlaubt gewesen ins Büro zu gehen, wo er aber im Wesentlichen ohnehin nur private Treffen und Telefonate abhielt und dem Sohn ein wenig unter die Arme griff.
Zur Zulässigkeit der fristlosen Kündigung und zur Berechnung der Ferienentschädigung
Ein fristlose Kündigung gestützt auf einzelne nicht belegbare Vorfälle ist unzulässig. Zudem hat auch wer einen variablen Lohn erhält Anspruch auf eine Entschädigung während den Ferien, die zu keiner Lohneinbusse führen darf. Hiervon gibt es nur zwei, im vorliegenden Fall nicht anwendbare Ausnahmen.
Pflicht zur Wohnsitznahme und Beibehaltung des Wohnsitzes im Kanton
Auch wenn die Funktion des Beschwerdeführers derjenigen von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen vergleichbar ist, rechtfertigt sich eine Ungleichbehandlung. Für letztere bestehen bei Festhalten an der Wohnsitzpflicht Rekrutierungsschwierigkeiten.
Zu den Möglichkeiten einer substituierten Begründung bei einer revisionsweisen Rentenaufhebung
Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht einerseits mit der Frage der fristwahrenden Einleitung einer Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG und anderseits mit den Möglichkeiten einer substituierten Begründung bei einer revisionsweisen Rentenaufhebung.
Zu Fragen der Beweiswertigkeit von Gutachten und zur Beweiswürdigung durch die kantonalen Gerichte
Im vorliegenden Anwendungsfall befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Verlaufsgutachten im Rahmen eines Revisionsverfahrens beweiskräftig war und ob das kantonale Gericht eigene Feststellungen zur Frage nach einer Gesundheitsveränderung treffen könne, die von der gutachterlichen Einschätzung abweichen.
Zu spezifischen Fragen rund um den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen
Im vorliegenden, in 3er-Besetzung ergangenen Urteil hatte das Bundesgericht den Anspruch eines minderjährigen Versicherten auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag zu beurteilen. Es befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen indirekter Dritthilfe im Teilbereich «Fortbewegung» und dauernder persönlicher Überwachung.
Zur Verwertung von Teilaspekten medizinischer Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung
In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die kantonalen Gerichte medizinischen Gutachten im Grundsatz Beweiswert einräumen können, in bestimmten Teilaspekten aber von den Einschätzungen in dieser Expertise abweichen können.