Zu den Möglichkeiten einer substituierten Begründung bei einer revisionsweisen Rentenaufhebung
Zu den Möglichkeiten einer substituierten Begründung bei einer revisionsweisen Rentenaufhebung
Zu den Möglichkeiten einer substituierten Begründung bei einer revisionsweisen Rentenaufhebung
Nach der Rechtsprechung richtet sich der Zeitpunkt der mit Blick auf lit. a Abs. 4 SchlB IVG fristwahrenden Einleitung der Rentenüberprüfung nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen tatsächlichen Beginn des Verfahrens. Für die Frage des Zeitpunktes der Einleitung komme es nicht darauf an, ob die IV-Stelle das Verfahren unter dem Titel einer ordentlichen Revision oder einer Revision gemäss den Schlussbestimmungen einleitete. Weiter führte das Bundesgericht in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung an, dass sich eine wiedererwägungs- oder revisionsweise verfügte Rentenherabsetzung oder -aufhebung in Anwendung der SchlB schützen lasse. Die Zulässigkeit einer substituierten Begründung gelte in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlB, materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG). Beantragt die Verwaltung im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren die Überprüfung des Rentenanspruchs unter dem Titel der Schlussbestimmungen, liegt – entgegen der Vorinstanz – kein unzulässiger Austausch des Streitgegenstands vor,...
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