Das Bundesgericht musste überprüfen, ob es bundesrechtskonform ist, dass allein die sachliche Kongruenz der einzelnen Hilfeleistungen massgebend ist, dass mithin die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung wesentlichen allgemeinen Lebensverrichtungen bei der Ermittlung des Bedarfs an nichtmedizinischer Hilfe ausgeklammert zu bleiben haben, oder, dass demgegenüber der gesamte Grundpflegeaufwand in zeitlicher und betraglicher Hinsicht zu ermitteln und ohne Anrechnung der Hilflosenentschädigung abzugelten sei.