Nebentätigkeit während 100%iger Arbeitsverhinderung nachgegangen - fristlose Kündigung gerechtfertigt
Nebentätigkeit während 100%iger Arbeitsverhinderung nachgegangen - fristlose Kündigung gerechtfertigt
Nebentätigkeit während 100%iger Arbeitsverhinderung nachgegangen - fristlose Kündigung gerechtfertigt
A. war für die B. AG tätig. Nach einigen Ungreimtheiten mit seiner Vorgesetzten war er zu 100% an der Arbeit verhindert. Währenddessen übte A. die zuvor aufgenommene Nebentätigkeit der Katzenzucht aus und reiste dafür mehrere Male ins Ausland. Zudem benutzte er für seine Nebentätigkeit das Diensthandy unrechtmässig. Als die Vorgesetzte davon erfuhr, wurde A. fristlos entlassen (Sachverhalt).
Das Bundesgericht schützte die Beurteilung durch die Vorinstanz, wonach die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Es schützte insbesondere die Einschätzung, dass eine Info-E-Mail von A. am 7. Februar 2016 keine Meldung der Nebentätigkeit war und die Vorgesetzte davon ausgehen durfte, dass es sich dabei um ein Hobby des A. handelte. Die Zeit zwischen dem 23. Mai 2016 und dem 7. Juni 2016 genügte den Anforderungen an die Unmittelbarkeit der fristlosen Kündigung angesichts der Überprüfung der Umstände durch die Arbeitgeberin und der mangelnden Kooperation von A. (E. 5).
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.