Umsetzung von Regelungen zur Entschädigung von Feiertagen in landesweitem Gesamtarbeitsvertrag (LGAV)
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die formellen Voraussetzungen, die vom Bundesgericht für die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn entwickelt wurden, auch auf die Abgeltung der Feiertagsentschädigung anzuwenden sind.
Ist ein Verfahren in einer Streitsache bereits bei einer zivilrechtlichen Instanz anhängig, kann der Weg über eine öffentlich-rechtliche Vorinstanz (SECO) für denselben Kontrollgegenstand ins Leere laufen, weil sich die Frage der Zuständigkeit nicht ausschliessen lässt und die Konstellation es bedingen kann, dass die zivilrechtliche Instanz einem öffentlich-rechtlichen Entscheid nicht zu folgen hat.
Abgangsentschädigung gestützt auf angepassten Arbeitsvertrag und Sozialplan
Zur Beurteilung einer Parteivereinbarung wird zunächst auf den wirklichen Willen der Parteien abgestützt. Kann dieser nicht eruiert werden, wird der Parteiwille gestützt auf das Vertrauensprinzip ausgelegt. Erst wenn auch diese Methode nicht weiterhilft, kann der Grundsatz in dubio contra stipulatorem angewendet werden.
Zur Bestimmung der Schwellenwerte, welche eine Sozialplanpflicht auslösen, kann in den meisten Punkten auf die Definitionen für die Schwellenwerte bei Massenentlassung zurückgegriffen werden.
Die Teilnahme an einem unrechtmässigen Streik ist an sich noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Da hier jedoch auf die Unrechtmässigkeit des Streiks hingewiesen und die fristlose Kündigung angedroht wurde, waren die fristlosen Kündigungen zulässig.
Verweigerung der Anerkennung einer Gewerkschaft als Sozialpartner
Das Bundesgericht befasste sich – erneut – mit der Beschwerde eines der «Autonomen Postbeamten-Gewerkschaft (APG)» angeschlossenen Arbeitnehmers gegen die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen. In BGE 141 III 418 war sie teilweise gutgeheissen und zur Beurteilung der Frage, ob die APG die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sozialpartnerschaft erfüllt, an das Kantonsgericht zurückgewiesen worden.
Kleine Reinigungsunternehmen haben weiterhin Mindestlöhne
Am 9. Dezember 2021 beschloss der Bundesrat die Verlängerung der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche der Deutschschweiz.
Wer die Beiträge von Aussenseitern einfordern will, muss die Forderung substanziieren. Die Beiträge der Arbeitnehmer:innen sind von diesen einzufordern, obwohl diese von den Arbeitgeber:innen abgeführt werden.