Aus Sicht des Bundesgerichts genügt es für Ansetzung der Übergangsfrist für den Berufswechsel nicht, wenn blosse eine Leistungseinstellung angekündigt wurde. Als Beweismass für das Vorliegen einer Beeinträchtigung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Diese ist bei einem chronischen Fussleiden, das regelmässig in Halbjahresabständen geprüft und durch alle behandelnden Ärzte bestätigt wird, gegeben. Eine zumindest teilweise Unmöglichkeit der Tätigkeit als Dogwalkerin ist anzunehmen, so wie es aber auch zulässig ist, anzunehmen, dass eine 100% Arbeitsfähigkeit bei einer sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit möglich ist.