Genugtuung beim Solidaritätsbeitrag für ehemalige Verdingkinder und Administrativversorgte
Genugtuung beim Solidaritätsbeitrag für ehemalige Verdingkinder und Administrativversorgte
Genugtuung beim Solidaritätsbeitrag für ehemalige Verdingkinder und Administrativversorgte
National- und Ständerat haben im Dezember 2019 in den Schlussabstimmungen zur Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates ihre volle Zustimmung gegeben (bei einer Enthaltung im Nationalrat).
Damit wird gewährleistet, dass die Leistung von Genugtuungszahlungen, die sogenannten Solidaritätsbeiträge, für ehemalige Verdingkinder und Administrativversorgte deren Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht beeinträchtigt.
Zu diesem Zweck wurde die Streichung des letzten Satzteils von Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) beschlossen ("Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c ELG bleibt vorbehalten".). Im Gesetz wird fortan nur noch stehen:
Art. 4 Abs. 6 Bst. c
6 Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes:
c. Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe und von
Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
Die...
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