In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob der in Art. 8a IVG statuierte Anspruch von Rentenbezügern auf Massnahmen der Wiedereingliederung gleichzeitig auch eine (dem Sanktionsrecht zugängliche) Pflicht darstellt. Ausserdem hat es sich zur Frage geäussert, ob die Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG auch zum Tragen kommt bei Versicherten, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Veränderung erfahren haben.