Viele Arbeitnehmende müssen sich im Verlauf ihres Erwerbslebens weiterbilden. Die Schule endet oft nicht mit der Primärausbildung. Wenn die Arbeitnehmenden aufgrund der weiterführenden Ausbildung eine minder- oder sogar unbezahlte Arbeitsstelle antreten, reduziert sich dementsprechend der versicherte Verdienst. Obwohl diese Lücke mit Art. 78 Abs. 4 KUVG (heute Art. 24 Abs. 3 UVV) geschlossen werden sollte, schränkte das Bundesgericht dessen Anwendung auf die Primärausbildung ein. Das lässt sich vor den Motiven der historischen Gesetzgebung und haftpflichrechtlichen Grundsätzen nicht rechtfertigen.