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Bürogemeinschaft erweckt Anschein der Befangenheit

Bürogemeinschaft erweckt Anschein der Befangenheit

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Unfallversicherung

Bürogemeinschaft erweckt Anschein der Befangenheit

A. arbeitete als Konditor für die B. GmbH. Bei einem Fahrradunfall brach er sich die Schulter. Die verbleibende Schmerzsymptomatik führte der Vertrauensarzt Dr. C. auf eine Degeneration vor dem Unfall zurück, womit sich A. nicht einverstanden erklärte. Daraufhin schlug Dr. C. mehrere Gutachter:innen, u.a. Dr. E., vor. Dr. E. kam in seinem Gutachten zu demselben Ergebnis. A. wechselte den Rechtsbeistand, der dann bemerkte, dass Dr. C. und Dr. E. an derselben Adresse tätig sind. Es stellte sich heraus, dass Dr. C. und Dr. E. eine Unkostengemeinschaft betreffend ihre Räumlichkeiten betreiben. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid gut, weil gegen Dr. E. ein Ausstandsgrund vorliege (Sachverhalt).

Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid und erwog, dass die Anwältin der Rechtsschutzversicherung keine diesbezügliche Nachforschungspflicht gehabt habe. A. sei nie vor Ort bei Dr. C gewesen und habe dessen Namen zwar aus der Korrespondenz gekannt. Dass er diesen beim Betreten der Praxis von Dr. E. nicht mehr im Kopf gehabt habe, könne A. aber nicht zum Vorwurf gemacht werden (E. 4).

Das Teilen der Räumlichkeiten und deren...

iusNet AR-SVR 15.07.2022

 

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