Wucherische Untervermietung von mehreren Wohnungen rechtfertigt Kündigung eines Staatsangestellten
Ein Staatsangestellter aus dem oberen Management der Kantonsverwaltung Genf wehrte sich erfolglos gegen seine Kündigung, nachdem ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden war, u.a. wegen Wucher und Verstosses gegen das über Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005.
Staatsanwältin zu Recht nicht zur Wiederwahl ernannt
Das Verhalten einer Staatsanwältin wurde dahingehend bewertet, dass es das Betriebsklima gestört und zu einem Vertrauensverlust geführt hat. Dass sie deshalb nicht zur Wiederwahl ernannt wurde, war daher rechtens.
Mitteilung der Kündigungsgründe eines Arztes an die Belegschaft
A. verhielt sich gegenüber der Pflegefachkraft D., seiner Ex-Freundin, und weiteren Arbeitskolleginnen sexuell belästigend und unangemessen, waren sachliche Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Rassendiskriminierende Äusserungen sind wichtiger Grund für Kündigung
Rassendiskriminierende Äusserungen stellen eine schwere Pflichtverletzung dar und rechtfertigen die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund.
Keine (indirekte) Altersdiskriminierung hinsichtlich ausgefallener Rentenleistungen
Auch wenn bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung der Anknüpfungspunkt des Alters der Beschwerdeführerin als eines von vielen möglichen Beurteilungskriterien ausser Acht blieb, lässt sich insgesamt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Altersdiskriminierungsverbots ausmachen.
Kündigung wegen langer Arbeitsunfähigkeit rechtens
Wegen einer Operation am rechten Handgelenk war der Beschwerdeführer seit neun Monaten zu 100 % arbeitsunfähig und es war ungewiss, wann er seine Tätigkeit als Hauswart wieder vollumfänglich hätte aufnehmen können, zumal eine weitere Operation mit Ersatz des linken Handgelenks im Raum stand, weshalb die Kündigung wegen mangelnder Eignung nicht willkürlich erschien.
Nachdem das Kantonsgericht anerkannte, dass der Beschwerdeführer CHF 5'000 statt CHF 3'000 Parteientschädigung hätte erhalten sollen, wurde die die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Die Umteilung in den Tagdienst war nicht rechtswidrig, eine damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung wurde verneint und Genugtuungsansprüche abgelehnt.