Unterscheidung der Bemessungsgrundlagen für UV-Taggelder und -Renten bei Berufs- und Nichtberufsunfällen
Unterscheidung der Bemessungsgrundlagen für UV-Taggelder und -Renten bei Berufs- und Nichtberufsunfällen
Unterscheidung der Bemessungsgrundlagen für UV-Taggelder und -Renten bei Berufs- und Nichtberufsunfällen
I. Ausgangslage
Die bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) versicherte Person war als Kontraktmanager tätig und verdrehte sich am 30.06.2011 beim Tennisspielen das linke Knie. Am 20.12.2012 und 20.05.2013 verletzte er sich beim Tennis- und Golfspielen zudem den rechten Fuss. Im Herbst 2018 meldete er schliesslich einen Rückfall hinsichtlich seiner linken Kniebeschwerden.
Im Juni 2020 sprach die Zürich der versicherten Person für die Unfallfolgen am linken Knie eine Integritätsentschädigung von 20% zu. Überdies anerkannte sie aufgrund der Fussverletzung rechts ab Oktober 2016 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 33%. Die Rentenhöhe bemass sie verfügungsweise auf Fr. 2'772, ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000, korrigierte diese aber einspracheweise auf Fr. 2'347, nun ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 113'586.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht gut, anerkannte einen Invaliditätsgrad von 57% und erwog, dass beim versicherten Verdienst nicht nur die Tätigkeit als Kontraktmanager, sondern auch zwei weitere Beschäftigungen als Dozent zu berücksichtigen seien. Hiergegen opponierte die Zürich beim Bundesgericht und forderte, dass der Erwerb aus den Nebentätigkeiten nicht zu berücksichtigen sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
II. Gerichtliche Erwägungen
Da sich alle Unfallereignisse vor 2017 und damit vor der Änderung des UVG vom 25.09.2015 ereigneten, kamen Art. 15 UVG und Art. 22 ff. UVV in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung zur Anwendung. Art. 23 Abs. 5 UVV (hinsichtlich des versicherten Verdienstes für die Berechnung der Taggeldhöhe) lautet in der neuen Fassung wie folgt:
"War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese...
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