Ein fristlose Kündigung gestützt auf einzelne nicht belegbare Vorfälle ist unzulässig. Zudem hat auch wer einen variablen Lohn erhält Anspruch auf eine Entschädigung während den Ferien, die zu keiner Lohneinbusse führen darf. Hiervon gibt es nur zwei, im vorliegenden Fall nicht anwendbare Ausnahmen.