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variabler Lohn

Zur Zulässigkeit der fristlosen Kündigung und zur Berechnung der Ferienentschädigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die fristlose Kündigung ist nicht zulässig, wenn bloss einzelne Angaben oder Abrechnungen in geringem Umfang nicht zu erklären sind. Dies gilt insbesondere, wenn es sich dabei auch um blosse Versehen der Arbeitnehmerin handeln könnte. Lässt die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin bei der Arbeitszeitgestaltung einen grossen Spielraum und gibt es keine Arbeitszeitkontrolle, kann sie ihr die Kompensation von Überstunden durch Freizeit nicht zur Last legen. Ein Ferienlohn ist auch bei Personen, die auf Provisionsbasis arbeiten oder variable Lohnbestandteile erhalten, grundsätzlich geschuldet.
iusNet AR-SVR 28.07.2019