Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Zürich sollte die Nachfolge der Leiterin des Instituts antreten, für das er tätig war. Aufgrund eines Skandals an der UZH sah die Universität aber davon ab.
Die EPFL muss die Höhe des Schadenersatzes beurteilen, wobei kein Selbstverschulden des A. mitzuberücksichtigen ist, aber die Beiträge an die 2. Säule in Abzug zu bringen sind.
Das Bundesgericht äussert sich zu mehreren Aspekten der Staatshaftung der Stiftungsaufsicht, u.a. zum Beginn der Verjährungsfrist und zur Zurechenbarkeit des Handelns der Stiftungsorgane.
Es gibt wenig Urteile zur Haftung für krankmachende Arbeitsbedingungen. Umso bedeutsamer sind aus Sicht der psychischen Gesundheitsprävention einige Erwägungen in diesem Urteil.