Zwecks Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung erhielt eine Angestellte im Kanton Schaffhausen zwei Monate bezahlten und zwei Monate unbezahlten Urlaub, wobei die Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung abschlossen.
Das Bundesgericht beurteilte eine Kündigung während der Probezeit und einer Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, die irrtümlicherweise mit einer 3-monatigen Frist ausgesprochen wurde, nicht als unverhältnismässig.
Im vorliegenden zur Publikation vorgesehenen Urteil bejahte das Bundesgericht die Vermittlungsfähigkeit und damit den Arbeitslosentaggeldanspruch (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) einer schwangeren Versicherten wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.