Zwecks Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung erhielt eine Angestellte im Kanton Schaffhausen zwei Monate bezahlten und zwei Monate unbezahlten Urlaub, wobei die Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung abschlossen.
Der Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Kündigung während der Probezeit und einer Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, die irrtümlich mit einer Frist von 3 Monaten ausgesprochen wurde, rechtens war.
Im vorliegenden zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Vermittlungsfähigkeit und dem Arbeitslosentaggeldanspruch (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) einer schwangeren Versicherten wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.