iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Ordentliche Kündigung

Die Kündigung ohne rechtsgenügliche Mahnung ist unrechtmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG (8C_75/2018)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Einem Angestellten war das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Freistellung gekündigt worden, nachdem er eine Zeugnisberichtigungsklage erhoben und ein erfolgloses Differenzbereinigungsverfahren mit seinem Arbeitgeber durchlaufen hatte. Das Vertrauensverhältnis war aus der Sicht des Arbeitgebers bereits vor der Geltendmachung dieser Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gestört. Dem Angestellten war mit einem Entwurf zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen die Absicht signalisiert worden, dass man sich von ihm trennen wolle. Ausschlaggebend für die Kündigung waren die gesamten Umstände sowie das grundsätzliche Verhalten des Angestellten.
iusNet AR-SVR 26.07.2018

Bahnangestellter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben muss wahrheitsgetreue Angaben bezüglich seiner psychischen Gesundheit machen (A-4718/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Unwahre Angaben zur medizinischen Tauglichkeit auf einem Gesundheitsformular, das als Eignungstest zur Besetzung einer Arbeitsstelle beigebracht wurde, rechtfertigen eine Kündigung in einer sicherheitsrelevanten Position bei den Bundesbahnen SBB.
iusNet AR-SVR 07.05.2018

Kündigung wegen jahrelangen unfreundlichen Verhaltens gegenüber Kundschaft (BVGer A-6032/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Während sich mangelhafte Leistung durch objektive Kriterien messen lässt, ist die Beurteilung des Verhaltens von der subjektiven Beurteilung von Vorgesetzten abhängig. Dieser Umstand wird objektiviert, indem geprüft wird, ob das Verhalten die Abläufe stört und auch von Dritten als mangelhaft betrachtet wird.
iusNet AR-SVR-29.04.2018

Kündigung wegen unterlassener Rücksprache mit zuständigen internen Stellen (8C_562/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Die Strafanzeige eines dem BPG unterstehenden Arbeitnehmers gegen Arbeitskollegen hätte zunächst mit der internen für Strafverfahren zuständigen Stelle, dem Rechtsdienst oder der Ombudsstelle vorbesprochen werden müssen. Ins Gewicht fiel auch, dass der Arbeitnehmer bereits wegen anderweitiger Verbreitung von Informationen abgemahnt worden war.
iusNet AR-SVR 18.02.2018

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