Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Beweiswürdigung durch das Zürcher Sozialversicherungsgericht bezüglich (arbeitsplatzbezogener) Arbeitsunfähigkeit rechtens war. Es kam zum Schluss, dass dessen Würdigung, wonach aus dem Gutachten der Psychiaterin des Beschwerdeführers nicht schlüssig hervorgehe, weshalb die Arbeitsunfähigkeit auch an einem anderen Arbeitsplatz bestehen solle, nicht zu beanstanden war.