Dem Beschwerdeführer wurden gravierende Führungsmängel vorgeworfen, u.a. mangelhafte Kommunikation sowohl mit seinen Untergebenen als auch mit Klientinnen und Klienten sowie wiederholte sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen und Drohungen diesen gegenüber. Da diese schwerwiegenden und wiederholten Verfehlungen für seinen Vorgesetzten nicht akzeptabel waren, wurde sein Dienstverhältnis aufgelöst.
Verletzt der Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarverfahrens das Prinzip der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK, obwohl die betroffene Person im strafrechtlichen Verfahren freigesprochen wird? Sind parallele Verfahren zulässig?