Nationale Bestimmungen dürfen die Personenfreizügigkeit nicht beeinträchtigen
Nationale Bestimmungen dürfen die Personenfreizügigkeit nicht beeinträchtigen
Nationale Bestimmungen dürfen die Personenfreizügigkeit nicht beeinträchtigen
Der Kläger ist Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland. Vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Oktober 2014 arbeitete er als Grenzgänger in der Schweiz. Ab dem 1. November 2014 ging er einer Beschäftigung in Deutschland nach, die sein Arbeitgeber mit Wirkung zum 24. November 2014 kündigte. Das für November 2014 zustehende Arbeitsentgelt wurde am 11. Dezember 2014 abgerechnet und ausgezahlt. Mit Bescheid vom 2. Januar 2015 bewilligte die Agentur dem Kläger ab dem 25. November 2014 für einen Zeitraum von zwei Jahren Arbeitslosengeld in Höhe von 29,48 Euro pro Tag. Dieses war auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts von 73,73 Euro pro Tag berechnet worden (Sachverhalt).
Der EuGH folgerte, dass die genannte Bestimmung den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach denen bei der Prüfung, ob der darin vorgeschriebene Bezugszeitraum eingehalten wurde, nur die Beschäftigungszeiten in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, nicht aber Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder, wie im Ausgangsverfahren, der dem FZA unterliegenden Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt wurden (E. 31).
Somit ergebe sich aus Art. 62...
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