Der EuGH beantwortete die zwei zur Vorabentscheidung vorgegelten Fragen dahingehend, dass das Entgelt der letzten Beschäftigung die Berechnungsgrundlage darstelle, für die Beitragsdauer aber auch Beschäftigungen in anderen Vertragsstaaten heranzuziehen sind, und es unbeachtlich sei, ob das Entgelt während des oder im Anschluss an den Arbeitsvertrag ausbezahlt wird.