In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung mit dem Kriterium der «Unfreiwilligkeit» bei der Beurteilung, ob ein körperschädigendes Ereignis als Unfall zu gelten hat oder nicht. Im konkreten Fall bejahte es die Unfreiwilligkeit und damit den Unfallbegriff bei einer versicherten Person, die mit ihrem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn und damit in eine Frontalkollision geraten war.