Keine UV-Deckung für Plattformmitarbeiter in Telearbeit
Keine UV-Deckung für Plattformmitarbeiter in Telearbeit
Keine UV-Deckung für Plattformmitarbeiter in Telearbeit
Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Praktikanten, obligatorisch versichert. Der Beschwerdeführer war als Praktikant bei einer Schweizer Firma angestellt, arbeitete aber als Plattformmitarbeiter in Telearbeit. Sein Arbeitgeber wusste nicht, von welchem Land er jeweils arbeitet.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass er nie in der Schweiz tätig war. Der Beschwerdegegner brachte dagegen vor, dass das Arbeitsergebnis in der Schweiz erzielt wurde. Das Bundesgericht musste Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG auslegen. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht entsandt wurde, sondern vom Arbeitgeber in der Schweiz zum Vornherein im Ausland beschäftigt worden war, mithin zu keinem Zeitpunkt vor dem Unfallereignis eine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hatte und eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen gewesen war (E. 8.3.1). Für die Annahme einer hierzulande ausgeübten Tätigkeit reicht es nicht aus, wenn das Arbeitsergebnis hier erzielt wurde. Es wies die Beschwerde ab.
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