In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Auslegung der «Einkommenseinbussen von Angehörigen», die bei der Überentschädigungsfrage nach Art. 69 Abs. 2 ATSG Berücksichtigung finden können.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit dem Vorwurf der Diskriminierung von organisch nicht nachweisebaren Beschwerden gegenüber von solchen, die apparativ/bildgebend erklärbar sind, auseinander.
Der Kommentar befasst sich namentlich mit der Frage, wie ein langjähriger Rentenbezug im Rahmen der Indikatorenprüfung von BGE 141 V 281 zu beurteilen ist.
In 8C_147/2017 vom 2. August 2017 beurteilt das Bundesgericht die revisionsweise Aufhebung einer UVG-Rente für ein HWS-Distorsionstrauma: Nach dem Unfall war eine Erkrankung (MS) hinzugekommen. Dies erlaubte Jahre später eine Revision. Dabei durfte die Unfallversicherung auch die Adäquanz neu prüfen. Das Bundesgericht bejahte wegen der langjährigen Rentenausrichtung mit Ausgliederung aus dem Arbeitsmarkt die Adäquanz. Nun müssten auch noch die Indikatoren i.S.v. BGE 141 V 281 geprüft werden.