Zum Versichererwechsel bei Nichtbezahlung der Krankenversicherungsprämien
Zum Versichererwechsel bei Nichtbezahlung der Krankenversicherungsprämien
Zum Versichererwechsel bei Nichtbezahlung der Krankenversicherungsprämien
Ob eine säumige versicherte Person, um den Krankenversicherer wechseln zu können, den gesamten im Verlustschein wiedergegebenen Betrag oder aber nur die um den vom Kanton geleisteten 85%igen Betrag reduzierte Summe beglichen haben muss, war eine bislang durch die Rechtsprechung offengelassene Frage. In Auseinandersetzung mit den Materialien und der Literatur stellte das Bundesgericht im vorliegenden zur Publikation vorgesehenen Urteil fest, dass sich die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte «vollständige» Begleichung sämtlicher Ausstände auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein verurkundeten Forderung beziehe, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG einen Anteil von 85 % übernommen hat.
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