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Aufnahme auf Säumigenliste

Willkürliche Auslegung durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld
Es war umstritten, wann die 30-tägige Frist zu laufen beginnt, die abzuwarten ist, bevor die säumige Person auf die KVG-Säumigen-Liste aufgenommen wird. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach auf die Zustellung des Zahlungsbefehls abzustellen sei, stufte das Bundesgericht als willkürlich ein, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde.
iusNet AR-SVR 09.05.2023