In diesem zur Publikation bestimmten Urteil entschied das Bundesgericht, dass Art. 71b KVV auch auf Magistralrezepturen (hier: autologe Serumaugentropfen) anwendbar ist. Zulassungsbefreite Magistralrezepturen sind den von Swissmedic zugelassenen Arzneimitteln gleichzustellen. Weiter bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines hohen therapeutischen Nutzens im konkreten Fall.