Zum Beweisverfahren bei Rentenrevisionen
Zum Beweisverfahren bei Rentenrevisionen
Zum Beweisverfahren bei Rentenrevisionen
Die versicherte Person machte im vorliegenden Verfahren geltend, dass das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten nicht beweiswertig sei. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die IV-Stelle vom begutachtenden Psychiater eine Beurteilung der medizinischen Situation seit November 2013 bzw. Juni 2014 bis heute verlangt habe. Im Gutachten befänden sich unter dem Titel «Aktendokumente und weitere Unterlagen» indes nur Berichte von Februar 2007 bis Juli 2013. Der Gutachter habe ausgeführt, dass ihm keine neuen medizinischen Unterlagen übersandt worden seien. Dieser Mangel wiegt laut Bundesgericht schwer, hängt doch der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens gerade wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung des Sachverhalts – bezieht. Erst nach Erstattung der Expertise habe die IV-Stelle auf Anraten des RAD noch um eine Stellungnahme zu den Berichten aus dem Jahr 2016 gebeten. Der Gutachter habe aber zu den ausführlichen Berichten nur dahingehend geäussert, dass es sich hierbei um eine andere Meinung handle, die er aufgrund seiner eigenen objektiven Befunde nicht hinreichend bestätigen könne. Eine weitergehende...
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