Verwertbarkeit von Observationsergebnissen - "St. Galler Praxis" (8C_69/2017)
Verwertbarkeit von Observationsergebnissen - "St. Galler Praxis" (8C_69/2017)
Verwertbarkeit von Observationsergebnissen - "St. Galler Praxis" (8C_69/2017)
In diesem in 5-er Besetzung ergangenen Entscheid (ohne öffentliche Beratung) bekräftigt das Bundesgericht die mit Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 begründete Praxis, wonach die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist. Vorausegesetzt sind
- eine Interessenabwägung im Einzelfall,
- die Handlungen der versicherten Person müssen aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung erfolgt sein und
- im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum besteht ein absolutes Verwertungsverbot (E. 4.2).
Vorliegend hat die versicherte Person einen Anfangsverdacht durch auf "Facebook" gezeigte Fotos begründet (E. 5), auf welche die IV-Stelle des Kantons St. Gallen im Rahmen einer Internetrecherche gestossen war. Daraufhin erfolgte eine Überwachung an zwei Tagen durch eine Detektei bei alltäglichen Verrichtungen im öffentlich einsehbaren Raum (Autofahrten, Einkäufe, Restaurants, Gespräche, Bancomat, Autowaschen etc.). Die Verwertung dieser Ergebnisse ist gemäss Bundesgericht zulässig.
Bemerkungen der Redaktion: Der detailliert begründete Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichts ist durch die jüngste BGer-Praxis überholt. Bedenkenswert bleibt der Einwand der Vorinstanz, dass es "nicht nachvollziehbar [sei], weshalb die Beschwerdegegnerin, insbesondere nach deren Abklärungen auf Facebook ..., den Beschwerdeführer zunächst nicht in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eingehend zu seinen Alltagsaktivitäten und seinem Verhalten auf Onlinemedien befragt hat, bevor sie ihn in einem mehrwöchigen Zeitraum heimlich durch Private überwachen liess." (E. 3.2.6 des vorinstanzlichen Entscheids) Vgl. ferner den Kommentar Überwachung von Arbeitnehmenden und Versicherten - transparente Regeln statt Ad-hoc-Observationen.