Taggeld für einen Italiener
Taggeld für einen Italiener
Taggeld für einen Italiener
Der Beschwerdeführer – ein italienischer Staatsbürger – erlitt vor seinem Umzug in die Schweiz einen schweren Gesundheitsschaden. Er verfügte über die Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit, als er einen Antrag auf Eingliederungsmassnahmen und Taggeld stellte. Dem Antrag auf Eingliederungsmassnahmen wurde stattgegeben, der Taggeldanspruch hingegen wurde von der IV-Stelle sowohl unter dem Titel des FZA mit der EU also auch unter Schweizer Recht abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass er keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hätte, weshalb der Anspruch entfalle.
Das Bundesgericht war aber anderer Ansicht: Es erkannte eine unzulässige indirekte Diskriminierung von Versicherten aus der EU/EFTA, also einen Verstoss gegen Art. 4 VO Nr. 883/2004. Es hiess die Beschwerde gut und wies die IV-Stelle an, über die Höhe des Taggeldes zu entscheiden.
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