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Sachverhaltsabklärung bei frühkindlichem Autismus

Sachverhaltsabklärung bei frühkindlichem Autismus

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Sachverhaltsabklärung bei frühkindlichem Autismus

Das Bundesgericht führte dazu aus, dass unter gegebenen Umständen ein Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle und die Stellungnahme einer Abklärungsperson für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit und den zusätzlichen Betreuungsbedarf nicht ausreichen. Vielmehr sei eine Fachperson in Autismus in die Abklärungen miteinzubeziehen oder zumindest müsste das Abklärungsergebnis einer solchen Fachperson zur Stellungnahme unterbreitet werden.

iusNet AR-SVR 26.08.2019

 

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