Koordination Hilflosenentschädigung der IV und UV
Koordination Hilflosenentschädigung der IV und UV
Koordination Hilflosenentschädigung der IV und UV
Die Bemessung der Hilflosigkeit in der IV, der AHV und der UV richtet sich nach denselben Kriterien. In rechtlicher Hinsicht steht ausser Frage, dass die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung insofern weiter gefasst ist als diejenige der Unfallversicherung, als sie eine Hilflosigkeit auch bei Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kennt (E. 5). Da die Beschwerdegegnerin eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades nach Art. 38 Abs. 2 UVV erhielt, erübrigte sich die Frage, ob die IV im Sinne einer Leistungskumulation für Hilflosigkeit leichten Grades nachrangig leistungspflichtig wird. Es greift die in Art. 66 Abs. 3 ATSG statuierte absolute Prioritätenordnung (E. 6). Wie es sich beim Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der UV bei leichter oder mittlerer Hilflosigkeit verhält, liess das Bundesgericht offen.
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