IV-Taggelder für Nichterwerbstätige
IV-Taggelder für Nichterwerbstätige
IV-Taggelder für Nichterwerbstätige
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 22 IVG nach seinem Wortlaut keinen Taggeldanspruch für im Aufgabenbereich tätige Personen vorsieht. Bemessungsgrundlage für das Taggeld bilde nur noch das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung tatsächlich erzielte Einkommen. Dabei würden die Materialien zeigen, dass die Abschaffung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige während der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen gezielt erfolgt sei, um negative Anreize zu beseitigen und das mit der 5. IV-Revision verbundene Sparziel zu erreichen. Allein gestützt auf die Verordnung und deren Gliederung liesse sich zwar ein Anspruch von Nichterwerbstätigen auf Taggelder herleiten. Denn mittels der Definition in Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV würden Nichterwerbstätige zu erwerbstätigen Versicherten und unter Bezug von Art. 21 Abs. 3 IVV wäre ein hypothetisches Erwerbseinkommen ermittelbar, das als Basis für die Taggeldfestsetzung dienen könnte. Die isolierte Anwendung dieser Verordnungsbestimmung – ohne gesetzliche Grundlage – verbiete sich jedoch. Denn die Definition der Erwerbstätigkeit in Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV negiere den Gesetzeszweck. Deshalb müsse der Verordnungsbestimmung...
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