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Hilflosenentschädigung bei begleitetem Wohnen

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Hilflosenentschädigung bei begleitetem Wohnen

Dazu führte das Bundesgericht aus, dass die von der Stadt Zürich im Rahmen des fraglichen begleiteten Begleiteten Wohnens (Bewo) durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung in der höchsten Betreuungsstufe wöchentlich nur gerade eine halbe Stunde dauere. Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zwangsläufig anderweitig gedeckt werden müsse (in diesem Fall durch die Mutter des Versicherten), sei der Heimcharakter von vornherein abzusprechen. 

iusNet AR-SVR 22.10.2020

 

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