Die Berücksichtigung funktioneller Einhändigkeit/Einarmigkeit bei der Invaliditätsbemessung
Die Berücksichtigung funktioneller Einhändigkeit/Einarmigkeit bei der Invaliditätsbemessung
Die Berücksichtigung funktioneller Einhändigkeit/Einarmigkeit bei der Invaliditätsbemessung
Zur Frage, ob die funktionelle Einarmigkeit einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige, führte das Bundesgericht in E. 3.1 an, dass sich das noch mögliche Leistungsprofil des Versicherten gemäss übereinstimmender Ansicht von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner wie folgt beschreiben lasse: "Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 20 kg, ohne Tätigkeiten auf Leitern und mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht mit nur seltener Hockestellung, Treppen steigen, Rotation im Sitzen und vorgeneigt stehen. Zusammenfassend ergibt sich für eine administrative Tätigkeit mit wechselnden Aufgaben und ohne langdauernde und rasche Dateneingabe ein vermehrter Pausenbedarf von 2 Stunden über den Tag verteilt, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine ganztägige adaptierte Tätigkeit". In beiden relevanten Aktenstücken werden die reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand ausdrücklich thematisiert und im Rahmen der zitierten Gesamtwürdigung unmissverständlich als Vorgabe "ohne langdauernde und rasche Dateneingabe" resp. " (kein Bedienen der) Tasten mit einer hohen...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.