Anforderungen an die Abklärung der subjektiven Eingliederungsbereitschaft im Rahmen einer revisionsweisen Rentenaufhebung nach langjähriger Bezugsdauer
Anforderungen an die Abklärung der subjektiven Eingliederungsbereitschaft im Rahmen einer revisionsweisen Rentenaufhebung nach langjähriger Bezugsdauer
Anforderungen an die Abklärung der subjektiven Eingliederungsbereitschaft im Rahmen einer revisionsweisen Rentenaufhebung nach langjähriger Bezugsdauer
Bei Personen, deren Renten revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden sollen, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Im vorliegenden Fall war die versicherte Person bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 54 Jahre alt und hatte während fast 19 Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Damit fiel er in die Kategorie jener versicherten Personen, die vor einer Rentenaufhebung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben. Das kantonale Gericht verneinte indessen einen Anspruch auf solche Massnahmen unter Hinweis auf die im Rahmen der Begutachtung gezeigte fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft.
Dazu führte das Bundesgericht aus, dass sich ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht bereits mit dem Verhalten im Rahmen der Begutachtung mit übertriebenem Krankheitsgebaren verneinen lässt. Dieses Verhalten, bei der Abklärung des...
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