Drittauszahlung von Familienzulagen (8C_464/2017, zur Publikation bestimmt)
Drittauszahlung von Familienzulagen (8C_464/2017, zur Publikation bestimmt)
Drittauszahlung von Familienzulagen (8C_464/2017, zur Publikation bestimmt)
In diesem zur Publikation bestimmten Entscheid hatte das Bundesgericht namentlich zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Drittauszahlung von Familienzulagen zulässig ist.
Geregelt ist die Auszahlung an Dritte in Art. 9 FamZG (lex specialis zu Art. 20 ATSG; vgl. auch Art. 291 ZGB). Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: „Leben die Kinder, wie im hier zu beurteilenden Fall, beim sorgeberechtigten Elternteil, werden die Familienzulagen bereits dann im Sinne von Art. 9 Abs. 1 FamZG "nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind", sobald sie der (oder die) Anspruchsberechtigte entgegen Art. 8 FamZG nicht an den sorgeberechtigten Elternteil weiterleitet.“ (E. 5.3.2.2)
Kann daher die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind, oder ihr gesetzlicher Vertreter, nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung ohne weiteres zu bewilligen (E. 5.3.2.2). Nicht entscheidend ist das Motiv der entgegen Art. 8 FamZG unterbliebenen Zahlung(en) (E. 5.3.2.2).
Die Anordnung der Direktauszahlung muss bereits bei relativ geringfügigen Verzögerungen möglich sein (E. 5.3...
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