Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen wegen Überschreitens der Vermögensschwelle verneinte. Der Beschwerdeführer machte geltend, der ihm zu Last gelegte Vermögensrückgang habe sich abschliessend im Jahr 2014 ereignet und damit Jahre bevor das ÜLG in Kraft getreten sei. Die Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens stelle eine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV dar. Ein übermässiger Vermögensverbrauch sei nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ÜLG erst ab Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zu berücksichtigen. Vorliegend stand die korrekte Anwendung von Art. 13 Abs. 2 ÜLG zur Diskussion.
Als Auslegungsergebnis ergab sich – insbesondere aufgrund des Wortlauts von Art. 13 Abs. 2 ÜLG und der Absicht des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen –, dass bei der Prüfung der Vermögensschwelle (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a ELG) im Sinne einer unechten Rückwirkung auch Vermögen anzurechnen ist, auf das die betreffende...
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