Bei der Berechnung der Mindestversicherungsdauer für die Ausrichtung von Überbrückungsleistungen wird die in einem EU-Mitgliedstaat geleistete Beitragszeit nicht angerechnet, weil es keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne des europäischen Koordinationsrechts sind. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, der die im Ausland geleistete Beitragszeit nicht berücksichtigt und weist die von der betroffenen Person dagegen erhobene Beschwerde ab.